Am 7. April ist die neue Luftverkehrsordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit offiziell in Kraft getreten.
Gemäß der neuen Verordnung müssen Flugmodelle mit einem Gewicht von mehr als 250 g künftig mit Namen und Anschrift des Eigentümers dauerhaft und feuerfest gekennzeichnet werden. Hierfür wurde eine Übergangsfrist bis zum 1.10.2017 eingeräumt.
Fliegen über 100 Meter Höhe ist nur noch erlaubt, wenn der Betrieb auf Modellfluggeländen mit entsprechender Aufstiegserlaubnis stattfindet, der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt oder er einen Luftfahrerschein besitzt. Für Multicopter gelten diese Ausnahmen nicht.
Neuerungen gibt es auch für FPV-Flieger. Hierbei gelten 30 m künftig als Obergrenze. Wiegt das Modell mehr als 250 g, benötigt der Pilot eine zweite Person, die das Modell ständig in Sichtweite haben muss.
Ab sofort gilt (Quelle: BMVI):
- Betriebsverbot, z.B.
• über Wohngrundstücken ab 0,25 kg oder wenn das Gerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann
• in Flughöhen über 100 Metern (Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen oder wenn der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt - sofern es sich nicht um einen Multicopter handelt)
• in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen
• in An- und Abflugbereichen von Flughäfen
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen
- Erlaubnispflicht ab 5 kg und Betrieb bei Nacht. Die Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
- Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können diese Art des Betriebs künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
Ab 1. Oktober 2017 gilt (Quelle BMVI):
- Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg, z.B. durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber aus Fach-, Schreibwarenhandel oder Internet. Sie muss Name und Anschrift enthalten. Sie muss dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein.
- Kenntnisnachweis ab 2 kg, durch
1. gültige Pilotenlizenz oder
2. Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre, oder
3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.
Die unter 2. und 3. genannten Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.